Willkommen

 

Die d’accord GmbH zertifiziert öffentliche Einrichtungen und  Einrichtungen des Gesundheitswesens.  Die d’accord GmbH versteht sich als Partner in ihrer Zertifizierungstätigkeit und ist bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditiert.

Mit einem Zertifikat von d’accord verfügen öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens  über einen objektiven und angesehenen Qualitätsnachweis gegenüber ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern sowie Patienten, Versicherungsträger und Körperschaften. Von diesem Qualitätsnachweis profitieren sie sowohl in ihrer Außendarstellung als auch in der Optimierung ihrer internen Abläufe.

 

Leistungen

Zertifizierungen

Die Zertifzierungstätigkeit der d’accord-Zertifizierungsstelle ist auf  öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens ausgerichtet.

Unter öffentliche Einrichtungen sind u.a. zu verstehen Körperschaften, Behörden, Ämter, öffentliche Verwaltungen, Stiftungen, Akademien, Gesellschaften, erzieherische und schulische Einrichtungen.

Zu Einrichtungen des Gesundheitswesen sind zu zählen stationäre und ambulante Einrichtungen der Gesundheitsversorgung wie klinische, pflegerische und psychiatrische, psychosomatisch-therapeutische sowie rehabilitative Einrichtungen.

Die Zertifizierung dient dazu, der jeweiligen  Einrichtung zu bestätigen, dass sie auf hohem fachlichen Niveau ihr Klientel, Ihre Mitglieder, ihre Patienten versorgt, deren Wünsche, Bedürfnisse und Erwartungen sowie ihre Mitarbeiter berücksichtigt.

Ein Augenmerk der Zertifizierung liegt  auf den Prozessen der Dienstleistungserbringung im Bezug zur Klientel, Mitglieder, Patienten- und Mitarbeitersicherheit sowie einem funktionierenden Risikomanagement, um durch Vermeidung von Fehlern und Risiken die Organisationsleistung und die Zufriedenheit aller Beteiligten ständig zu verbessern.

Die d’accord-Zertifizierungsstelle zertifiziert die jeweiligen Einrichtungen  nach den Normen

–      DIN EN ISO 9001:2015 und

–      DIN EN 15224:2017

im Rahmen des Regelwerk der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Fortbildungen/Schulungen

Bei Bedarf führt die d’accord GmbH für Kunden oder interessierte Kreise Fortbildungen/Schulungen oder Informationsveranstaltungen durch, allerdings nicht im Sinne einer Kundenberatung.

Qualitätspolitik

Unsere Vision

Qualitätsdarlegungen mittels Zertifizierungen dienen der Vertrauensbildung interessierter Parteien von öffentlichen Einrichtungen/Organisationen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung. Vertrauensbildung unserer Auftraggeber in uns und Unterstützung unser Auftraggeber in der Vertrauensbildung ihrer Klienten in sie begreifen wir Leitgedanken unserer Tätigkeiten.

Unsere Aufgabenstellung

Mit unseren kompetenten und professionellen anerkannten Zertifizierungs- und Auditierungstätigkeiten wollen wir öffentliche Einrichtungen/Organisationen und Eirichtungen der Gesundheitsversorgung, die uns ihr Vertrauen schenken, in ihrem Bemühen um eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Leistungen partnerschaftlich unterstützen.

  • Qualität verstehen wir als Erfüllung von Anforderungen interner und externer Kunden. Um das allgemein steigende Anforderungsniveau z. B. bzgl. Dienstleistung, Service, Kosten und Technologie zu erfüllen, ist eine kontinuierliche Verbesserung aller relevanten Prozesse einer Organisation erforderlich.
  • Qualität beziehen wir nicht nur auf wertschöpfende Dienstleistungen, sondern z. B. auch alle führenden und unterstützenden Arbeitsabläufe, Informations- und Kommunikationsflüsse und Verhaltensweisen.
  • Für Qualität ist jeder verantwortlich und es gibt nichts, was nicht mit Qualität zu tun hat. Qualität im umfassenden Sinne ist von der Qualifikation aller Mitarbeiter abhängig.

Unsere Ziele

  • partnerschaftliche und zufriedenstellende Zusammenarbeit mit unseren Auftraggebern
  • transparente und verständliche Information und Kommunikation
  • kompetente und zügige Auftragserledigung
  • wertschätzendes internes und externes Verhalten

Informationen

Normative Vorgaben

Sozialgesetzbuch V

Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 16.11.2016 

Die am 16.11.2016 in Kraft getretene QM-RL gilt für zugelassene Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Vertragsärzte, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzte.

Hervorgehoben werden in dieser Richtlinie die für die Leistungserbinger verpflichtend anzuwendenden Methoden und Instrumente nach § 4 der QM-RL. Besonders wird das Instrument/die Methode des Risiko- und Fehlermanagement betont.

Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) ist  vom G-BA beauftragt, methodische Hinweise und Empfehlungen zu entwickeln zur  “Erhebung und Darlegung des Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement”.

Mit Datum vom 19.04.2018 hat der G-BA das IQTiG beauftragt “Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln zu entwickeln und anhand dieser Kriterien über die Aussagekraft dieser Zertifikate in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu informieren”.  “Das umfasst insbesondere eine Bestandsaufnahme von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind sowie deren Kategorisierung nach Zielen und Inhalten”.  “Bei der Bearbeitung des Auftrags ist zu beachten, dass die Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln so formuliert sind, dass sie für die Allgemeinheit verständlich sind und ihr eine individuelle Beurteilung der Aussagekraft eines Zertifikates oder Qualitätssiegels ermöglichen”. Die Ergebnisse sollen Januar 2021 bekannt gegeben werden https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5009/2020-07-23_G-BA_Geschaeftsbericht_2019_bf.pdf, S.146.

DIN-Normen

DIN EN ISO 9001:2015

Die  Norm DIN EN ISO 9001:2015, die nach der sog. ‘high level strukture’ aufgestellt ist, stellt den Aspekt des ‘Risiko basierten Denkens” in den Vordergrund. ‘Risiko basiertes Denken’ praktisch umgesetzt im Risikomanagement wird nicht als ein parallel zum QM intern zu installierendes eigenes System aufgefasst, sondern soll als Aspekt in allen Prozessen einer Organisation bedacht und angewandt werden. Es wird Wert darauf gelegt, dass die Organisationen selbst die Relevanz ihre Prozesse bestimmen und dokumentieren, wobei eine klare durchgehende Prozessorientierung im Vordergrund steht.

DIN EN 15224:2017

Die DIN EN 15224:2017 “Qualitätsmanagementsysteme – EN ISO 9001:2015 für die Gesundheitsversorgung” ist eine bereichsspezifischen Norm für  das Gesundheitswesen. Sie ist aufgebaut und integriert in die neue Norm DIN EN ISO 9001:2015.  Sie wird als QM-Leitnorm in der Gesundheitsversorgung angesehen. Die d’accord Zertifizierungsstelle ist sowohl für die Norm DIN EN ISO 9001:2015 als auch für die Norm DIN EN 15224:2017  bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert.

Die DIN EN 15224:2017 bezieht den Ansatz des “Risiko basierten Denkens” der DIN EN ISO 9001:2015 konkret auf klinische Prozesse, wobei unter klinisch der “Kontext verstanden wird, in dem Patienten und Personal der Gesundheitsversorgung hinsichtlich eines Gesundheitsproblems aufeinander einwirken.”

Hieraus erklärt sich der Begriff des klinischen Prozesses, der als “Prozess der Gesundheitsversorgung verstanden wird, welcher alle Tätigkeiten des Anbieters medizinischer Versorgungsleistungen und andere verordnete Tätigkeiten in der Gesundheitsversorgung, welche ein identifiziertes Gesundheitsproblem behandeln, umfasst.”

Die DIN EN 15224:2017  stellt den Patient (als Schlüsselkunden) in den Mittelpunkt der Betrachtung. Unter dem Blickpunkt der Patientensicherheit zählt die Anwendung eines Risikomanagements (nicht im Sinne eines eigenen (parallelen) Systems) zu den zentralen Anforderungen und wird für alle relevanten klinischen Prozesse gefordert. Ein Zertifizierungsaudit nach DIN EN 15224:2017 erfasst z. B. u. a. explizit das ‚Management‘ von Wissen und Kompetenzen, Patientenrechte/Datenschutz, Hygiene, Arbeitsschutz, Datenschutz, Patientenrechte, Brandschutz, Strahlenschutz,  Validierung der Wiederaufbereitung und Validierung der Sterilisation.

Die DIN EN 15224:2017 ist keine Produktnorm für Medizinprodukte oder andere Produkte der Gesundheitsversorgung.

Übereinstimmungen zwischen QM-RL und QM-Normen

  • Übereinstimmung in den Grundsätzen/Elementen von QM wie: Patientenorientierung, Mitarbeiterorientierung, Prozessorientierung, Verantwortung und Führung, kontinuierliche Verbesserung, Beziehungs-/Schnittstellen-management/Kooperation, Selbstbewertung/Überprüfung, Sicherheit und Datenschutz.
  • Übereinstimmung in der Beachtung externer Qualitätssicherung und normativer Vorgaben
  • Übereinstimmung im Risiko- und Fehlermanagement
  • Übereinstimmung in der systematischen Planung von Ziele  und Messung und Bewertung der Zielerreichung
  • Übereinstimmung in der Nutzung von Kennzahlen, wo möglich
  • Übereinstimmung in der Anwendung des Prinzips des PDCA-Zyklus

Fazit: Diese Aufzählungen machen den hohen inhaltlichen Übereinstimmungsgrad zwischen der QM-RL und den QM-Normen in der Gesundheitsversorgung deutlich. Die von der QM-RL aufgestellten Anforderungen können durch die Nutzung der Normen systematisch, effektiv und effizient umgesetzt werden, um so den Anspruch der QM-RL “nützlich, hilfreich und unbürokratisch” erfolgreich und passgenau zu verwirklichen.

Beschwerden

Trotz ihrer Qualifikation und Kompetenz zur Erreichung einer hohen Kundenzufriedenheit ist die d’accord GmbH nicht fehlerfrei.

Sollte es Anlass für Unzufriedenheit von Kunden geben, so haben diese das Recht, Einsprüche und Beschwerden zu äußern. Diese werden bei der d’accord GmbH sorgfältig bearbeitet. Sie können Ihren Einspruch oder Ihre Beschwerde telefonisch, per Post oder per Email vorbringen.

Einsprüche können sich gegen konkrete Entscheidungen im Rahmen der Zertifizierungsverfahren richten, Beschwerden können bei d’accord-Kunden auf Unzufriedenheit mit der erbrachten oder organisatorische Mängel zurückzuführen sein.

Das Einreichen der Untersuchungen von Einsprüchen und Beschwerden führt nicht zu Benachteiligungen der Einspruchs- und/oder Beschwerdeführer.

Die alleinige Verantwortlichkeit für die Bearbeitung von Einsprüchen und Beschwerden hat die d’accord-Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungsstelle bestätigt den Erhalt des Einspruchs oder der Beschwerde und lässt dem Einspruchsführer bzw. Beschwerdeführer das Ergebnis der Bearbeitung zukommen.

Die Entscheidungen, die dem Einspruchsführer oder Beschwerdeführer mitgeteilt werden, werden von Personen getroffen, die vorher nicht in den, dem Einspruch oder der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt einbezogen waren, getroffen oder bewertet und freigegeben.

Die Zertifizierungsstelle bestätigt dem Einspruchsführer oder Beschwerdeführer den Eingang des Einspruchs oder der Beschwerde. Die Zertifizierungsstelle benachrichtigt den Einspruchsführer oder Beschwerdeführer über den Abschluss des Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens.

Über uns

                

Zertifizierung von QM-Systemen nach

DIN EN ISO 9001:2015

DIN EN 15224:2017

Urkunde

Dr. Dr. Reinhard Hoischen, MPH, MSc

Curriculum Vitae

AGB

I. Geltung dieser Bedingungen

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben; dies muss schriftlich erfolgen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen) und für alle aus dem Schuldverhältnis mit den Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

II. Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftrags-Bestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung; diese muss schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

III. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen. Unsere anerkannten Sachverständigen und fachkundigen Personen sind bei der Durchführung von Prüf- und Gutachteraufträgen weisungsunabhängig.

2. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unser Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so sind wir berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von §670 BGB Ersatz zu verlangen. Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf seine Kosten und Gefahr; der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist unsere Haftung für die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

3. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zu Kenntnis zu geben. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht bzw. der Auftrag dieses ausdrücklich umfasst.

4. Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungs-Sandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; dies muss schriftlich erfolgen. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, so lange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.

IV. Fristen und Termine

1. Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden; dies muss schriftlich erfolgen. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunden uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst dann ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie ggf. ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.

2. Wird die von uns geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch uns verschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und ihm im Falle unseres Vertragsrücktrittes bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschl. etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß §275 Abs. 2 oder 3 BGB verweigern, leisten wir Schadenersatz nach Maßgabe von Ziffer VIII.

V. Abnahme

Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich und unter konkreter Beschreibung einzelner Mängel schriftlich seine Vorbehalte erhebt, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last, es sei denn, er hat nur leicht fahrlässig gehandelt.

 

VI. Preise und Zahlungen

1. Maßgeblich sind die von uns genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – zugerechnet wird. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen.

Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Schecks erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

2. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden veranschlagten Betrag um mehr als 10 % überschreiten werden, werden wir ihm dies mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall analog §649 BGB zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird.

3. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Unternehmern für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 2 Satz 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.

5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der sich aus §288 BGB ergebenden Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen.

VII. Mängelansprüche und Rücktritt

1. Sollten wir eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat uns der Kunden Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall uns zu.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VIII. Rücktritts- und Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur unerheblich ist.

2. Abgesehen von den Fällen der Ziffer 1. besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nur dann, wenn wir die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten haben.

3. Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen und Prognosen übernehmen wir nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Die Erteilung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes. Gleiches gilt für Zeugnisse im Rahmen von Managementsystemzertifizierungen.

VIII. Haftung

1. Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

Dem Grunde nach haften wir:

  • für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln,
  • für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verzug sowie in den Fällen, in denen der Anspruch auf die Leistung gemäß §275 BGB aus von uns zu vertretenden Gründen ausgeschlossen ist oder die Leistung von uns verweigert werden kann.

Der Höhe nach ist unsere Ersatzpflicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen; auf Ziffer III.2 dieser Bedingungen wird hingewiesen.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

3. Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.

4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Daten und Programme mit anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

IX. Verjährung

1. Gegenüber Unternehmern verjähren Ansprüche wegen eines Mangels in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind solche Mängel, bei denen die gesetzliche Verjährungsfrist 5 Jahre oder länge beträgt.

2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren, sofern dieser Unternehmer ist, in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:

  •  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
  • für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangeln oder aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §444 oder §639 BGB;
  • für Ansprüche auf Anwendungsersatz gemäß §478 Abs. 2 BGB.

X. Urheberrechte

1. Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizuhalten.

2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, räumen wir dem Kunden an unseren urheberrechtsfähigen Leistungen jeweils ein einfaches Nutzungsrecht ein, soweit dieses zur vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig ist.

XI. Erfüllungsort und Abtretungsverbot

1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Lippstadt

2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

 

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Lippstadt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Lippstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Artikel 17 EuGVÜ bzw. EuGVVO). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. des EuGVVO zuständig ist.

3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

2. Alle unseren früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen sind hierdurch aufgehoben.

Hinweis gemäß § 33 BDSG: Kundendaten werden elektronisch verarbeitet

Stand: Oktober 2019

Zertifizierungsverfahren

Verfahren zur Zertifizierung von Managementsystemen

1   Einleitung

Die Zertifizierungsstelle d’accord® ist bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert und führt nach DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 Zertifizierungen von Managementsystemen in folgenden Bereichen durch:

  • DIN EN ISO 9001:2015     Qualitätsmanagementsysteme (EAC 38)
  • DIN EN 15224:2017           Qualitätsmanagementsysteme – EN ISO 9001:2015 für die Gesundheitsversorgung

Dabei wird folgendes Verfahren durchlaufen:

Nach einem Informationsgespräch über den Ablauf des Zertifizierungsverfahrens erhält eine interessierte Organisation ein Antragsformular, mit dem sie notwendige Angaben zur Erstellung eines Zertifizierungsangeboten bereitstellt.

Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Angebot erstellt und dem Antragsteller zugestellt. Wird das Angebot akzeptiert, wird zwischen der d’accord und dem Antragsteller ein Vertrag zur Durchführung des beantragten Zertifizierungsverfahrens geschlossen und Termine zur Durchführung des Zertifizierungsverfahrens abgestimmt

2   Erst-Zertifizierungsaudit

Das Erst-Zertifizierungsaudit wird in 2 Stufen durchgeführt.

2.1      Audit Stufe 1

Die Managementsystem-Unterlagen (Dokumentierten Informationen, ggf. Prozessbeschreibungen),  werden vom Auditleiter anhand des Auditprotokolls bewertet und dokumentiert (Prozessanalyse).

Weitere wichtige Aspekte des Audits sind:

Beurteilung des Standorts und Identifizierung von Prozessen, Kennzahlen und Zielen, Angaben zum Geltungsbereich, gesetzliche und behördliche Aspekte, Auditplanung für das Audit Stufe 2, internes Audit, Managementbewertungen.

Feststellungen sowie Hinweise zu festgestellten Schwachstellen, die während der nachfolgenden Stufe 2 des Zertifizierungsaudits als Nichtkonformität eingestuft werden könnten, werden im Bericht Stufe 1 dokumentiert.

Ist die Bereitschaft als gegeben bewertet worden und mögliche Nichtkonformitäten beseitigt, wird die Auditplanung für die Stufe 2 vorgenommen.

2.2      Audit Stufe 2

Im Audit Stufe 2 erfolgen eine Prüfung von betreffenden operationellen Bereiche und Gespräche mit den Mitarbeitern vor Ort.

Mit Beginn der Stufe 2 erhält der Auftraggeber einen mit ihm abgestimmten Auditplan und Benennung eines Auditorenteams. Im Rahmen des Audits im Unternehmen wird die Wirksamkeit des eingeführten Managementsystems überprüft. Basis ist die festgelegte Nachweisstufe der vereinbarten Managementsystem-Norm. Als Unterlage dafür dient das Auditprotokoll mit den Informationen aus dem Audit Stufe 1.

Aufgabe des Unternehmens beim Audit ist es, die praktische Anwendung seiner Verfahren seines Managements zu demonstrieren. In Begleitung des Management-Beauftragten der Organisation oder seines Stellvertreters führen die Auditoren in den festgelegten Organisationseinheiten das Audit durch. Am Ende des Audits werden die Auditfeststellungen werden mit dem Auftraggeber besprochen. Das Auditergebnis und ggf. vorhandene Abweichungen werden in einem Auditbericht dokumentiert.

Die Planung von erforderlichen Korrekturmaßnahmen wird mit dem Auftraggeber besprochen und terminiert.

Die Erteilung des Zertifikates erfolgt mit der positiven Prüfung des Zertifizierungsverfahrens durch die Zertifizierungsstellenleitung der d’accord.

3   Überwachungsaudit

In einem Zertifizierungszyklus von 3 Jahren werden 2 Überwachungsaudits durchgeführt, wobei das erste Überwachungsaudit spätestens 12 Monate nach dem Zertifizierungsaudit vor Ort durchgeführt werden muss. Vor dem Überwachungsaudit werden die Unternehmensdaten aktualisiert, um Änderungen, die signifikanten Einfluss auf das Betätigungsfeld oder die Arbeitsweise des Auftraggebers haben, zu berücksichtigen.

Die Terminierung des Überwachungsaudit wird mit dem Auftraggeber abgestimmt und ein Auditplan erstellt. Jede Überwachung muss umfassen:

  • interne Audits und Managementbewertung;
  • eine Bewertung der ergriffenen Maßnahmen zu Nichtkonformitäten, die während des vorhergehenden Audits festgestellt wurden;
  • Umgang mit Beschwerden,
  • Wirksamkeit des Managementsystems im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des zertifizierten Kunden und der beabsichtigten Ergebnisse der entsprechenden Management-systeme;
  • Fortschritt bei geplanten Tätigkeiten, die auf eine ständige Verbesserung zielen;
  • anhaltende operative Lenkung;
  • Bewertung von Änderungen und
  • Nutzung von Zeichen und/oder andere Verweise auf die Zertifizierung;

Die Erstellung eines Auditberichtes und der Umgang mit Feststellungen erfolgt wie beim Audit Stufe 2.

4   Re-Zertifizierungsaudit

Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Re-Zertifizierungsaudit zur Verlängerung des Zertifikates für weitere drei Jahre in der Organisation durchzuführen. Nimmt die Organisation ein Angebot der d’accord-Zertifizierungsstelle zum Verlängerungsaudit an, so wird die Wirksamkeit des gesamten Managementsystems überprüft und Änderungen des Managementsystems werden vorab vom Auftraggeber schriftlich mit den entsprechenden Unterlagen eingereicht. Das Re-Zertifizierungsaudit berücksichtigt auch die Leistungsfähigkeit des Managementsystems über den Zeitraum der Zertifizierung und beinhaltet eine Überprüfung früherer Auditberichte zu Überwachungsaudits sowie der von den Nutzern der Zertifizierung erhaltenen Beschwerden.

Es beinhaltet Folgendes:

  • die Wirksamkeit des Managementsystems in seiner Gesamtheit angesichts interner oder externer Änderungen und seine fortgesetzte Bedeutung und Anwendbarkeit im Geltungsbereich der Zertifizierung;
  • die dargelegte Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Wirksamkeit und Verbesserung des Managementsystems, um die gesamte Leistungsfähigkeit zu steigern;
  • ob das Betreiben des zertifizierten Managementsystems zum Erreichen von Politik und Zielstellungen der Organisation beiträgt;

Spätestens 6 Wochen vor dem Termin des Verlängerungsaudits ist die aktuelle Dokumentation zuzustellen. Die d’accord wird eine Bewertung der Dokumentation in Vorbereitung des Audits durchführen. Der Ablauf der Rezertifizierung zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung erfolgt analog dem Vorgehen der Erstzertifizierung. Nach einem positiv abgeschlossenen Verlängerungsaudit wird das Zertifikat neu ausgestellt und in der Gültigkeit um 3 Jahre verlängert.

5   Erweiterungsaudits

Bei Erweiterung des Geltungsbereiches eines bereits erteilten Zertifikates (z. B. aufgrund neuer Aktivitäten/ Dienstleistungen etc.) kann ein Erweiterungsaudit erforderlich sein. Ob ein solches Erweiterungsaudit erforderlich ist, wird durch die d’accord GmbH anhand der Angaben der Organisation ermittelt Die Erweiterung kann zusammen mit einem Überwachungsaudit durchgeführt werden, es besteht aber auch die Möglichkeit, die Erweiterung in einem separaten Audit zu überprüfen.

6   Kurzfristige Audits

Aufgrund von anderen Forderungen der Standards bzw. durch die Akkreditierung, aber auch aus besonderem Anlass aufgrund anderer Notwendigkeiten (insbesondere Beschwerden über das Managementsystem, für die Zertifizierung bedeutsame Änderungen, Wiedereinsetzung von suspendierten Zertifikaten, etc.) können kurzfristig angesetzte Audits erforderlich werden. Kurzfristige Audits richten sich, soweit diese Audits nicht aus besonderem Anlass durchgeführt werden müssen, nach den Anforderungen des jeweiligen Standards bzw. der Akkreditierung. Wenn kurzfristige Audits aus besonderem Anlass durchgeführt werden, findet grundsätzlich die in diesem Dokument genannte Vorgehensweise Anwendung, die auf die individuelle Situation abgestimmt wird.

Es ist in der Verantwortlichkeit der Organisation, solche kurzfristigen Audits zu ermöglichen. Werden kurzfristige Audits nicht ermöglicht, kann die d’accord GmbH die Zertifizierung suspendieren bzw. den Einzug des Zertifikates einleiten.

7   Zertifikatserteilung und –überwachung

Die Erteilung des Zertifikates erfolgt mit der positiven Prüfung des Zertifizierungserfahrens durch die Zertifizierstellenleitung der d’accord. Das Zertifizierungsdatum, das auf einem Zertifizierungsdokument angegebene wird, liegt nicht vor dem Datum der Zertifizierungsentscheidung.

7.1      Nutzungsrecht des Zertifizierungszeichens

d’accord GmbH ist Inhaber des Warenzeichens d’accord (nachfolgend „d’accord-Zeichen“ genannt). Die Genehmigung zur Nutzung des d’accord-Zeichens wird ausschließlich von der d’accord GmbH erteilt und gilt nur für den zertifizierten Betrieb des Kunden.

Die Genehmigung zur Nutzung sowie die Darstellung des Genehmigungs-bereiches erfolgt schriftlich.

Das d’accord-Zeichen darf nicht verändert werden. Bei Benutzung muss es deutlich sichtbar und lesbar sein. Das d’accord-Zeichen darf nicht irreführend zu Zwecken der Werbung verwendet werden

7.2      Aussetzung des Zertifikates

Im Falle eines Verstoßes gegen die hier vorliegenden Zertifizierungsregeln bzw. dem Zertifizierungsvertrag durch die Organisation, kann das Zertifikat nach gründlicher Prüfung der Schwere des Verstoßes (z.B. bei einer nicht fristgerechten Korrektur einer Nichtkonformität) für eine von der d’accord festzusetzende Zeit ausgesetzt/verweigert werden, z.B. wenn

  • das zertifizierte Managementsystem die Zertifizierungsanforderungen – einschließlich der Anforderungen an die Wirksamkeit – dauerhaft oder schwerwiegend nicht erfüllt;
  • der zertifizierte Auftraggeber die notwendige Durchführung der Überwachungs- oder Rezertifizierungsaudits, die in der erforderlichen Häufigkeit durchzuführen sind, nicht gestattet;
  • wenn der Auftraggeber freiwillig um eine Aussetzung gebeten hat.

Die Aussetzung wird von der d’accord GmbH schriftlich erklärt. Die Organisation/Kunde kann gegen eine Aussetzung des Zertifikates Beschwerde einlegen.

Die Aussetzung ist ein temporärer Status, der nur mit der Wiedereinsetzung des Zertifikates oder Zertifikatsentzug enden kann. Die d’accord GmbH wird die Aussetzung des Zertifikates aufheben, nachdem die beanstandeten Verstöße in der gesetzten Zeit nachweislich abgestellt sind. Während der Aussetzung darf das Unter-nehmen nicht mit dem Zertifikat werben.

7.3      Zurückziehen des Zertifikates

Kommt die Organisation trotz Aufforderung der d’accord GmbH ihren Verpflichtungen nicht nach, so wird die d’accord GmbH als Sanktion gegen diesen Vertragsbruch das Zertifikat entziehen. Weiter Gründe für den Entzug eines Zertifikates können sein

  • das Überwachungsaudit ergibt, dass wesentliche Anforderungen, die an das Management gestellt werden, nicht mehr erfüllt sind und in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt werden können,
  • die Organisation bietet die Dienstleistung für einen längeren Zeitraum nicht mehr an,
  • die Organisation kommt ihren finanziellen Verpflichtungen der d’accord GmbH gegenüber nicht nach, soweit sie in Zusammenhang mit der Zertifizierung ihres Managementsystems stehen,
  • es liegen sonstige Verletzungen der Bedingungen des Zertifizierungsvertrages vor.

Der Auftraggeber wird über den Einzug schriftlich informiert. Er kann geben den Einzug des Zertifikates Beschwerde einlegen. In Abhängigkeit von den Gründen für den Entzug wird die d’accord GmbH auch das Vertragsverhältnis beenden und das Zertifikat aufheben. Das Zertifikat ist zurückzugeben.

Nach Zurückziehen oder Aussetzen der Zertifizierung ist Verwendung des Zertifizierungszeichens unzulässig.


						

Impressum

d’accord GmbH
Geschäftsführer: Dr. Dr. Reinhard Hoischen

Mastholter Str. 230
59558 Lippstadt

Tel.: +49(0)2941 / 9887834
Fax: +49(0)2941 / 9887847
Email: info at daccord-cert.de

Steuer-Nr.:  114/103/514
Handelsregister: HRB 5566
Amtsgericht Paderborn

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